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Erbschaften & Testamente

Ein Testament, welches formgerecht und unter Einhaltung des geltenden Rechtes verfasst wurde, bringt den „Letzten Willen“ des Erblassers zum Ausdruck und kann die Nachkommen vor Erbstreitigkeiten und hohen Spesen (Rechtsanwalt, Gebühren ecc.) bewahren.

Die verschiedenen Formen des Testamentes (Art. 601 und ff BGB):

Das eigenhändig abgefasste Testament (testamento olografo, Art. 602 BGB)

Dieses Testament hat drei wichtige Formerfordernisse:

  1. Es muss eigenhändig niedergeschrieben sein (d.h. ohne die Zuhilfenahme von mechanischen Hilfsmitteln wie Schreibmaschine, Computer bzw. die Hilfe einer anderen Person)
  2. Das Datum mit Angabe von Tag, Monat und Jahr muss auch eigenhändig vom Verfasser angebracht werden. Beim Datum sind auch andere gleichwertige Angaben zugelassen wie z. B. Weihnachten 2007.
  3. Die Unterschrift muss am Ende des Testamentes vollständig (Vor und Nachname) angebracht werden.

Die Vorteile des eigenhändigen Testamentes: Einfach, keine Spesen, es kann zu Hause aufbewahrt werden oder jemandem zur Aufbewahrung übergeben (z.B. Pfarre usw.)

Die Nachteile des eigenhändigen Testamentes: Möglichkeit des Verlierens, Fälschung, Unterschlagung und Zerstörung.

 

Das notarielle Testament (testamento pubblico, Art. 603 BGB)

Das öffentlich notarielle Testament wird vor zwei Zeugen von einem Notar aufgenommen (wichtig vor allem für Menschen die weder lesen noch schreiben können bzw. Träger von körperlichen Gebrechen).

Die Verfügungen eines notariellen Testamentes können erst durch eine Fälschungsklage außer Kraft gesetzt werden.

Das Testament wird vom Notar aufbewahrt, dem Noraiatsregister gemeldet und erst nach dem Tod des Erblassers eröffnet.

Die Nachteile des notariellen Testamentes: eine bestimmte Formstrenge und die damit verbundenen hohen Spesen.

 

Das geheime Testament (testamento segreto, Art. 604 BGB)
Das geheime Testament wird vom Verfasser eigenhändig oder mit Schreibmaschine oder Computer verfasst und im verschlossenen Umschlag bei einem Notar hinterlegt.
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